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Insolvenzverfahren – Autodienst Linke GmbH

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Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 403 IN 140/21

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autodienst Linke GmbH Gerichtswiesen 1 A, 04668 Grimma vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Linke (Amtsgericht Leipzig HRB 7566)  – Schuldnerin -wird heute, am 01.04.2021, um 10.30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen.

Zum Sachwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig.

Es wird ein Gläubigerausschuss bestellt. Forderungen sind beim Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 11.05.2021 anzumelden.

Dabei sind auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, § 174 Abs. 2 InsO.

Die Gläubiger werden aufgefordert dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstanden Schaden.

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur an den Sachwalter leisten.

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über  die Beibehaltung des bisherigen Sachwalters oder die Wahl einer neuen
Sachwalterin oder eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO, die Beibehaltung des Gläubigerausschusses oder die Wahl neuer Mitglieder gemäß § 68 InsO, den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, Vorgaben zur Rechnungslegung gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände gemäß § 149 InsO, die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO,  die Beauftragung eines Insolvenzplans gemäß § 218 InsO, ggf. Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß §§ 271, 272 InsO und zur Anhörung über die Leistung eines Massekostenzuschuss im Falle der Massearmut und den Verzicht auf einen Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Sachwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 11.06.2021 beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, schriftlich einzureichen. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autodienst Linke GmbH, Gerichtswiesen 1 A,, 04668 Grimma, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Linke (Amtsgericht Leipzig HRB 7566), ist dem Gericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden, § 208 InsO.

Es hat sich ergeben, dass das Vermögen der Schuldnerin zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht. Massekosten und Masseschulden werden nach der Rangordnung des § 209 InsO befriedigt werden.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Massegläubiger gegen die Schuldnerin aus bereits erwirkten Titeln sind gemäß § 210 InsO unzulässig.
Zur Wahrung ihrer Rechte werden die Massegläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig, Telefax: 0341 993877-20, Telefon geschäftlich: 0341 993877-0, Email geschäftlich: [email protected] schriftlich geltend zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht
mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

403 IN 140/21 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 01.04.2021

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