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Kryptoverwahrgeschäft neue Finanzdienstleistung im KWG

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Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin bittet interessierte Unternehmen bereits jetzt um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung. (DFPA/JF1)

Quelle: Homepage BaFin

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von factum
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